Tuesday, January 30, 2007

Die Öffentlichkeitsrichtlinie 2003/35/EG

Die Richtlinie 2003/35/EG stellt ein zentrales Element für die Umsetzung der Aarhus – Konvention dar, die im Juni 1998 in der gleichnamigen dänischen Stadt unterzeichnet wurde. Die RL 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten ist am 25.06.2003 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Nr. L 156, S. 17) bekannt gemacht worden und somit an diesem Tage in Kraft getreten.

Die Aarhus – Konvention ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt. Diese Rechte bestehen in der Information über Umweltfragen, in der Beteiligung an Verwaltungsverfahren zu Projekten mit Umweltauswirkungen sowie in der Möglichkeit, Klage gegen Umweltbe­einträchtigungen zu führen. Der erste Themenkomplex dieser Konvention – der Zugang zu Informationen über die Umwelt – ist von der EG bereits mit der Überarbeitung der entsprechenden Richtlinie Anfang 2003 (RL 2003/4/EG vom 28.01.2003, ABl. EG Nr. L 41, S. 26) in das Europarecht umgesetzt worden.

RL 2003/35/EG behandelt nunmehr die zwei weiteren Themenbereiche der Aarhus – Konvention: die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Klagemöglichkeit. Die Richtlinie nimmt sich für diese Umsetzungsmaßnahmen drei Regelungsfelder vor: Die Änderung der UVP – Richtlinie 85/337/EWG (Art. 3), die Änderung der IVU – Richtlinie 96/61/EG (Art. 4) und eigenständige Verfahrensvorgaben für bestimmte Pläne (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang I). Dabei bleiben die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG über die Plan – UVP und der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (Art. 2 Abs. 5) ausdrücklich unberührt.

In Art. 10a UVP – RL und Art. 15a IVU – RL wird der Zugang zu den Gerichten geregelt. Danach stellen

„die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.“ ...
„Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Absatz 14 (der Richtlinie 96/61/EG bzw. die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG) genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels verletzt werden können.“

In weiten Teilen wurde der Text der Aarhus – Konvention zur Öffentlichkeitsbeteiligung somit wörtlich übernommen.

Friday, January 19, 2007

Bundestag beschließt Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz

Der Bundestag hat Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) beschlossen.

Das Gesetz dient in erster Linie der Anpassung des Bundesrechts an die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).

Mit dem Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz, dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und dem Aarhus-Vertragsgesetz wird laut Umweltminister Gabriel EU-Recht umgesetzt und der Weg für die Ratifizierung der Aarhus-Konvention durch Deutschland freigemacht.

Das nach der dänischen Stadt Aarhus benannte Übereinkommen vom 25. Juni 1998 gewährt Bürgerinnen und Bürgern den freien Zugang zu Umweltinformationen, die Mitwirkung an umweltbezogenen Verwaltungsentscheidungen und die gerichtliche Überprüfbarkeit solcher Entscheidungen. Damit werden Transparenz und Akzeptanz, aber auch die Qualität von Verwaltungsentscheidungen verbessert.

Das Gesetz ist am 10. Dezember 2006 in Kraft getreten.

Monday, January 08, 2007

Brandenburg beschließt Umweltinformationsgesetz

Der allgemeine Zugriff auf Brandenburger Umweltdaten soll erleichtert werden. Die Regierung des Bundeslandes hat am 28.11.2006 den Entwurf eines Umweltinformationsgesetzes beschlossen und will damit Verwaltungsentscheidungen transparenter machen. Die Behörden sollen zur aktiven Verbreitung von Umweltinformationen verpflichtet werden. Das Land setzt mit damit eine Vorgabe der Europäischen Union um.
Das Gesetz soll nicht nur der Zugang der Bürger zu Umweltinformationen erleichtern, sondern auch die Verwaltungsentscheidungen transparenter machen. Zugleich soll damit Korruption vorgebeugt werden. Des Weiteren werden die Behörden zur aktiven Verbreitung von Umweltinformationen verpflichtet. Es stellt insofern eine wichtige Ergänzung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) aus dem Jahre 1998 dar. Der Entwurf sieht eine Befristung des Gesetzes bis 31.Dezember 2008 vor. Bis dahin sollen AIG und BbgUIG zusammengefasst werden.

Thursday, January 04, 2007

Niedersächsischer Landtag verabschiedet Umweltinformationsgesetz

Der Niedersächsische Landtag hat am 06.12.2006 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG in Niedersachsen verabschiedet. Es ist am 15.12.2006 in Kraft getreten und wurde im Nds. GVBl. veröffentlicht. Eine Lesefassung des Gesetzes ist im Niedersächsischen Umweltportal hinterlegt.

Niedersachsen hat mit dem NUIG die Umweltinformations-Richtlinie der EU „1:1“ umgesetzt. Im Sinne einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung wird weitgehend auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes verwiesen.

Im Wesentlichen ergeben sich folgende Neuerungen:
· Auskunftspflichtig sind insbesondere alle Behörden des Landes, der Landkreise und der Gemeinden sowie bestimmte Private, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche
Dienstleistungen erbringen.
· Anträge auf Umweltinformationen sind grundsätzlich in einem Monat zu entscheiden. Nur ausnahmsweise, z.B. bei umfangreichen und komplexen Anträgen, kann die Frist auf zwei Monate verlängert werden.
· Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit systematisch in angemessenem Umfang über die Umwelt – und zwar möglichst in elektronischer Form. Bestimmte Informationen müssen aktiv bereitgestellt werden. Mit dem Internetangebot der Landesbehörden, dem Umweltdatenkatalog Niedersachsen (UDK) und dem Umweltportal Deutschland (PortalU) wird diesen Anforderungen nachgekommen.

· Das Gesetz enthält eine Gebührenregelung mit niedrigen Sätzen, um einen kostengünstigen Zugang zu gewährleisten.