Thursday, September 20, 2007

Verwaltungsinformation und Informationsrichtigkeit

In Ihrem Artikel "Verwaltungsinformation und Informationsrichtigkeit" erörtern die Universitätsprofessoren Gabriele Britz, Martin Eifert und Thomas Groß Pflichten und Ansprüche nach dem Umweltinformations- und dem
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.
In der Einleitung heisst es:
Die Gesetze über den Zugang zu Umweltinformationen und die Informationsfreiheitsgesetze verfolgen das Ziel, Transparenz der Behördentätigkeit zu ermöglichen, den Vollzug der Gesetze zu befördern und die Legitimation des Verwaltungshandelns zu stärken. Für diesen Zweck öffnen sie die staatlichen Informationsbestände und verpflichten die Verwaltungen auch immer stärker zu aktiver Unterrichtung. Damit entsteht eine zunehmend engere Verknüpfung staatlicher Information mit der allgemeinen öffentlichen Diskussion, die nur bei angemessenen Sicherungen der Informationsrichtigkeit produktiv sein kann. Die vorhandenen Regelungen im Umweltinformationsgesetz (UIG) und Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind hier eher rudimentär und bedürfen näherer Ausleuchtung.

In Bezug auf das UIG wird dabei insbesondere der Frage nachgegangen inwieweit durch unrichtige Informationen Folgenbeseitigungsansprüche oder sogar Amtshaftungsansprüche ausgelöst werden können. Demnach können aus Sicht von Unternehmen besonders § 10 Abs. 2 Nr. 4 UIG heikel sein, wonach zu den verbreitenden Informationen Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten gehören, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken.

Die Autoren fassen wie folgt zusammen:

Die Regelungen zur Datenrichtigkeit im IFG und UIG sind zwar nur rudimentär. Sie lassen sich aber mit Blick auf Tendenzen anderer Regelungen und vor allem durch eine Analyse der grundrechtlichen Konstellationen näher strukturieren und konkretisieren. Dies gilt sowohl hinsichtlich der objektiven Prüfpflichten wie auch bezüglich der daran anknüpfenden subjektiven Ansprüche insbesondere derjenigen, über die Informationen verbreitet werden. Dabei wurde durchgängig deutlich, dass die objektiven Anforderungen bei der aktiven Unterrichtung deutlich höher sind als bei den bloßen Auskunftsansprüchen. Hinsichtlich der Ansprüche der Betroffenen besteht regelmäßig bei unrichtigen Informationen ein Folgenbeseitigungsanspruch, dessen jeweiliger Inhalt sich nach den Wirkungen der Information richtet und bei den Unterrichtungspflichten an die medienrechtlichen Grundsätze angelehnt werden kann. Vor allem in Bereichen unsicherer Informationslagen sind ggf. auch Gegendarstellungsrechte einzuräumen. Amtshaftungsansprüche könne hingegen angesichts der Gesetzeslage nur bei den aktiven Unterrichtungspflichten entstehen.

Der Arktikel wurde in der Zeitschrift "Die öffentliche Verwaltung" veröffentlicht und ist nicht online erhältlich.

Gabriele Britz/Martin Eifert/Thomas Groß, Gießen, Verwaltungsinformation und Informationsrichtigkeit – Pflichten und Ansprüche nach dem Umweltinformations- und dem Informationsfreiheitsgesetz, DÖV 2007, S. 717 ff. (mit M. Eifert und T. Groß)