Tuesday, January 30, 2007

Die Öffentlichkeitsrichtlinie 2003/35/EG

Die Richtlinie 2003/35/EG stellt ein zentrales Element für die Umsetzung der Aarhus – Konvention dar, die im Juni 1998 in der gleichnamigen dänischen Stadt unterzeichnet wurde. Die RL 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten ist am 25.06.2003 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Nr. L 156, S. 17) bekannt gemacht worden und somit an diesem Tage in Kraft getreten.

Die Aarhus – Konvention ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt. Diese Rechte bestehen in der Information über Umweltfragen, in der Beteiligung an Verwaltungsverfahren zu Projekten mit Umweltauswirkungen sowie in der Möglichkeit, Klage gegen Umweltbe­einträchtigungen zu führen. Der erste Themenkomplex dieser Konvention – der Zugang zu Informationen über die Umwelt – ist von der EG bereits mit der Überarbeitung der entsprechenden Richtlinie Anfang 2003 (RL 2003/4/EG vom 28.01.2003, ABl. EG Nr. L 41, S. 26) in das Europarecht umgesetzt worden.

RL 2003/35/EG behandelt nunmehr die zwei weiteren Themenbereiche der Aarhus – Konvention: die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Klagemöglichkeit. Die Richtlinie nimmt sich für diese Umsetzungsmaßnahmen drei Regelungsfelder vor: Die Änderung der UVP – Richtlinie 85/337/EWG (Art. 3), die Änderung der IVU – Richtlinie 96/61/EG (Art. 4) und eigenständige Verfahrensvorgaben für bestimmte Pläne (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang I). Dabei bleiben die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG über die Plan – UVP und der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (Art. 2 Abs. 5) ausdrücklich unberührt.

In Art. 10a UVP – RL und Art. 15a IVU – RL wird der Zugang zu den Gerichten geregelt. Danach stellen

„die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.“ ...
„Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Absatz 14 (der Richtlinie 96/61/EG bzw. die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG) genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels verletzt werden können.“

In weiten Teilen wurde der Text der Aarhus – Konvention zur Öffentlichkeitsbeteiligung somit wörtlich übernommen.

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