Tuesday, February 14, 2006

Berlin setzt Umweltinformationsrichtlinie um

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes ist in Berlin nun auch ein Landesumweltinformationsgesetz in Kraft getreten. Es handelt sich um ein Änderungsgesetz (vom 19.12.2005) des bereits bestehenden Berliner Informationsfreiheitsgesetzes, erschienen im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 61. Jahrgang Nr. 44 am 30.12. 2005 .

Zur Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 verweist es im Wesentlichen auf das entsprechende Bundesgesetz. Es bestimmt in § 18a - Umweltinformationen - in Absatz 1:"Für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen gilt mit Ausnahme der §§ 11 bis 14 das Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."Für die Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie verweist es im Wesentlichen auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes.

Zweck des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes, IFG, (Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheitim Land Berlin vom 15. Oktober 1999 (GVBl. 1999, Nr. 45, S.561), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. 2001, Nr. 32, S. 305)) ist es, das in den Akten der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin festgehaltene Wissen und Handeln dieser Stellen allgemein zugänglich zu machen, um auf diese Weise die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und die Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen. Zu diesem Zweck erhält jeder Mensch, vorbehaltlich spezial- gesetzlicher Regelungen, das Recht, nach seiner Wahl grundsätzlich in alle Akten des Landes Berlin Einsicht zu nehmen oder Auskunft über ihren Inhalt zu verlangen. Dieses Recht auf Akteinsicht bzw. Aktenauskunft kann nur dann beschränkt oder ganz verweigert werden, wenn eine der im Gesetz geregelten Ausnahmen zum Schutz privater oder staatlicher Interessen eingreift. Akteneinsicht und Aktenauskunft sind gebührenpflichtig.

Monday, February 13, 2006

Informationsfreiheitsgesetz in Kraft

Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juni 2005 das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) verabschiedet, das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist.

Damit erhält jeder ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Bundes. Dazu gehören neben den Ministerien unter anderem auch die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung und die bundesunmittelbaren Krankenkassen und Unfallversicherungsträger. Durch den Anspruch auf Informationszugang werden die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gestärkt und staatliches Handeln transparenter gemacht.

Das Informationszugangsrecht bietet zugleich der Verwaltung zusätzliche Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Bürgernähe und zur weiteren Modernisierung ihrer Arbeitsabläufe. Der neue Anspruch auf Informationszugang umfasst alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, also sowohl Schriftstücke als auch Daten, die in Computersystemen gespeichert sind. Der Zugang kann durch Akteneinsicht bei der Behörde, Übersendung von Aktenauszügen als Kopie oder mündliche oder schriftliche Auskunft gewährt werden. Es reicht ein formloser Antrag bei der Behörde, die über die begehrte Information verfügt.

Die gewünschten Informationen sind dem Antragsteller so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von vier Wochen zugänglich zu machen. Hierfür können den Bürgerinnen und Bürgern allerdings Kosten entstehen, die je nach Aufwand maximal 500 Euro betragen können. Einfache Auskunftsbegehren sind dagegen kostenlos.

In einer Reihe von Ausnahmefällen darf der Informationszugang allerdings ganz oder teilweise verweigert werden, etwa zum Schutz besonderer öffentlicher Belange (z.B. der inneren und äußeren Sicherheit oder der Durchführung von Gerichts und Ermittlungsverfahren), personenbezogener Daten, des geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Werden die gewünschten Informationen verwehrt, muss die öffentliche Stelle dies begründen. Gegen ablehnende Entscheidungen sind Widerspruch und Klage möglich. Jeder der sein Recht auf Informationszugang beeinträchtigt sieht oder weiter Fragen zu diesem Thema hat, kann sich schriftlich, telefonisch an den Bundesbeauftragten für Datenschutz wenden.

Die neu gewonnene Informationsfreiheit stärkt die Rechte der Bürgerinnen und Bürger und führt zu einem tieferen Einblick in die Arbeit der Behörden. Dies verbessert die Transparenz behördlichen Handelns und bietet die Chance zu einer bürgernäheren und bürgerfreundlicheren Verwaltung. Mit diesem Gesetz wird dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zugleich auch die Aufgabe eines Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit übertragen. Den Bundesbeauftragten kann jeder anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem neuen Gesetz verletzt sieht.

Das Bundesgesetz setzt die RICHTLINIE 2003/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors für die Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland um.

Die Bundesländer Brandenburg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein haben eigene Landesgesetze zur Gewährung eines entsprechenden Informationszugangs erlassen.

Friday, February 03, 2006

Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Die Europäische Kommission hat gegen Deutschland mittlerweile ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 226 EGV wegen Nichtumsetzung der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG auf Länderebene eingeleitet (Vertragsverletzung-Nr. 2005/4849).

Art. 226 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft(konsolidierte Fassung)) legt fest:

Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.