Friday, January 27, 2006

Kurzinfo Umweltinformation

Thursday, January 26, 2006

Informationspflichtige Stellen

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil des 7. Senats vom 18. Oktober 2005 BVerwG 7 C 5.04 dem Kläger das Recht zugesprochen Einsicht in Akten der beklagten Bundesrepublik Deutschland über die Nutzung des Standortübungsplatzes Bruchsal durch den einen privaten Fallschirm-Sportspringerclub zu nehmen.

Im Leitsatz zum Urteil hält das BverwG fest:

Eine Stelle öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG kann sowohl eine Stelle sein, die öffentlich-rechtlich (hoheitlich oder schlicht hoheitlich) handelt, als auch eine Stelle, die privatrechtlich (fiskalisch oder verwaltungsprivatrechtlich) handelt.
Damit kommt dem Urteil grundsätzliche Bedeutung zur Auslegung des UIG zu.

Freier Zugang zu Umweltinformationen

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen hat eine knappe, allgemein verständliche Erläuterung zum Umweltinformationsgesetz veröffentlicht.

Die Umweltverwaltung bemüht sich demnach zunehmend transparentere und offenere Verfahren, in denen auch die Bürger sich einbringen und zu guten Entscheidungen beitragen können. Dieses Gespräch über unsere Umwelt zwischen Bürgern, der Verwaltung, der Politik, der Wirtschaft und allen anderen Beteiligten ist aber erst dann fruchtbar, bringt tragfähige Ergebnisse und neue Ideen, wenn alle Partner den gleichen Informationsstand haben. Einen klaren und zuverlässigen Weg zu diesen Informationen bietet Ihnen, ausgehend von einer Richtlinie der Europäischen Union das Umweltinformationsgesetz (UIG). Damit wird der freie Zugang zu Umweltinformationen eröffnet.

Tuesday, January 24, 2006

Aarhus-Konvention

Die Aarhus-Konvention ist die erste völkerrechtliche Vereinbarung, die internationale Mindeststandards für den Zugang zu Informationen, für die Öffentlichkeitsbeteiligung und für den Zugang zu Gerichtsverfahren im Bereich des allgemeinen Umweltrechts setzt.

Artikel 1 der Konvention definiert somit als Ziel :

Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.

Monday, January 23, 2006

Umweltinformationsrichtlinie

Die Umweltinformationsrichtlinie der EU (2003/4/EC) vom 28.01.2003 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Maßnahmen zur Unterstützung des freien Zugangs zu Umweltinformationen zu ergreifen und eine aktive Informationsverbreitung durch die nach der Richtlinie informationspflichtigen Stellen zu gewährleisten.

Mit der Änderung des Umweltinformationsgesetzes durch das Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22. Dezember 2004 (BGBl. S. 3704) wurde der Zugang zu Umweltinformationen auf dieser Rechtsgrundlage auf bei Bundesbehörden vorliegende Umweltinformationen beschränkt.

Der den Zugang zu bei Landesbehörden, Gemeinden und Landkreisen sowie bei privaten informationspflichtigen Stellen vorliegenden Umweltinformationen muss in entsprechenden Landesgesetzen geregelt werden. Im Grundsatz werden diese auf das Umweltinformationsgesetz in der Fassung vom 22. Dezember 2004 verweisen, um den einheitlichen Vollzug der o. g. Richtlinie 2003/4/EG in Deutschland zu gewährleisten.

Die Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG, waren von den Mitgliedsstaaten bis zum 14.02.2005 in nationales Recht umzusetzen. Sie setzen damit zugleich auch die Aarhus-Konvention um.