Tuesday, January 15, 2008

Leitfaden zur Berichtspflicht bei der Anwendung der Umweltinformationsrichtlinie


Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)lautet:

„Die Mitgliedstaaten erstatten bis zum 14. Februar 2009 Bericht über die bei der Anwendung der Richtlinie gewonnenen Eifahrunge;t Sie übermitteln der Kommission ihren Bericht bis zum 14. August 2009. Spätestens am 14. Februar 2004 übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten ein Dokument, in dem sie den Mitgliedstaaten klare Vorgaben für deren Berichterstattung macht“.

Etwas später als in der Richtlinie vorgesehen (nämlich 3 Jahre!!!) hat die Kommission in der ihr angeschlossenen und mit der Umsetzung des Ubereinkommens von Aarhus beauftragten Arbeitsgruppe intensive Beratungen mit den Sachverständigen der Regierungen der Mitgliedstaaten aufgenommen. Nach Beendigung ihrer Arbeiten haben sich die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und die Dienststellen der Kommission auf einen Leitfaden geeinigt.

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