Thursday, January 26, 2006

Informationspflichtige Stellen

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil des 7. Senats vom 18. Oktober 2005 BVerwG 7 C 5.04 dem Kläger das Recht zugesprochen Einsicht in Akten der beklagten Bundesrepublik Deutschland über die Nutzung des Standortübungsplatzes Bruchsal durch den einen privaten Fallschirm-Sportspringerclub zu nehmen.

Im Leitsatz zum Urteil hält das BverwG fest:

Eine Stelle öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG kann sowohl eine Stelle sein, die öffentlich-rechtlich (hoheitlich oder schlicht hoheitlich) handelt, als auch eine Stelle, die privatrechtlich (fiskalisch oder verwaltungsprivatrechtlich) handelt.
Damit kommt dem Urteil grundsätzliche Bedeutung zur Auslegung des UIG zu.

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