Monday, January 23, 2006

Umweltinformationsrichtlinie

Die Umweltinformationsrichtlinie der EU (2003/4/EC) vom 28.01.2003 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Maßnahmen zur Unterstützung des freien Zugangs zu Umweltinformationen zu ergreifen und eine aktive Informationsverbreitung durch die nach der Richtlinie informationspflichtigen Stellen zu gewährleisten.

Mit der Änderung des Umweltinformationsgesetzes durch das Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22. Dezember 2004 (BGBl. S. 3704) wurde der Zugang zu Umweltinformationen auf dieser Rechtsgrundlage auf bei Bundesbehörden vorliegende Umweltinformationen beschränkt.

Der den Zugang zu bei Landesbehörden, Gemeinden und Landkreisen sowie bei privaten informationspflichtigen Stellen vorliegenden Umweltinformationen muss in entsprechenden Landesgesetzen geregelt werden. Im Grundsatz werden diese auf das Umweltinformationsgesetz in der Fassung vom 22. Dezember 2004 verweisen, um den einheitlichen Vollzug der o. g. Richtlinie 2003/4/EG in Deutschland zu gewährleisten.

Die Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG, waren von den Mitgliedsstaaten bis zum 14.02.2005 in nationales Recht umzusetzen. Sie setzen damit zugleich auch die Aarhus-Konvention um.

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