Tuesday, February 14, 2006

Berlin setzt Umweltinformationsrichtlinie um

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes ist in Berlin nun auch ein Landesumweltinformationsgesetz in Kraft getreten. Es handelt sich um ein Änderungsgesetz (vom 19.12.2005) des bereits bestehenden Berliner Informationsfreiheitsgesetzes, erschienen im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 61. Jahrgang Nr. 44 am 30.12. 2005 .

Zur Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 verweist es im Wesentlichen auf das entsprechende Bundesgesetz. Es bestimmt in § 18a - Umweltinformationen - in Absatz 1:"Für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen gilt mit Ausnahme der §§ 11 bis 14 das Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."Für die Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie verweist es im Wesentlichen auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes.

Zweck des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes, IFG, (Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheitim Land Berlin vom 15. Oktober 1999 (GVBl. 1999, Nr. 45, S.561), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. 2001, Nr. 32, S. 305)) ist es, das in den Akten der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin festgehaltene Wissen und Handeln dieser Stellen allgemein zugänglich zu machen, um auf diese Weise die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und die Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen. Zu diesem Zweck erhält jeder Mensch, vorbehaltlich spezial- gesetzlicher Regelungen, das Recht, nach seiner Wahl grundsätzlich in alle Akten des Landes Berlin Einsicht zu nehmen oder Auskunft über ihren Inhalt zu verlangen. Dieses Recht auf Akteinsicht bzw. Aktenauskunft kann nur dann beschränkt oder ganz verweigert werden, wenn eine der im Gesetz geregelten Ausnahmen zum Schutz privater oder staatlicher Interessen eingreift. Akteneinsicht und Aktenauskunft sind gebührenpflichtig.

0 Comments:

Post a Comment

<< Home