Monday, June 04, 2007

VG Mainz entscheidet gegen Herausgabe von Betriebsadressen

Mit Urteil vom 24.07.2007 (Az. 3K618/06.MZ) weist das Verwaltungsgericht Mainz die Klage eines Umweltverbandes auf Herausgabe aller Adressen von Betrieben, die der Störfall-Verordnung unterliegen zurück. Die Klage geht zurück auf eine bundesweite Anfrage eines Umweltverbandes nach Hergabe aller Adressen von Betrieben, die der Störfall-Verordnung unterliegen. Die größere Anzahl der Bundesländer hat die Herausgabe verweigert mit Hinweis auf die öffentliche Sicherheit (Terrorgefahren).
Das VG Mainz hat diese Auffassung (hier Rheinland-Pfalz als Beklagte) nun bestätigt. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Mit Schreiben vom 14. März 2006 an den Beklagten beantragte der Landesarbeitskreis Umwetlchemikalien NW des Klägers, gestützt auf das Landesumweltinforamtionsgesetz bzw. die Richtlinie EG 2003/4, um Mitteilung folgender Informationen:

1. Welche Betreiber unter welcher Adresse unterliegen in Ihrem Bundesland den Pflichten nach Störfallverordnung?
2. Welche Betriebsbereiche oder Anlagen dieser Betreiber unter welcher Adresse unterliegen Pflichten nach Störfallverordnung mit Grundpflichten oder erweiterten Pflichten?
3. Für welche Anlagen in den genannten Betriebsbereichen wurde aus welchen Gründen eine Befreiung nach §9 Abs. 6 StörfallV zugelassen?
4. Für welche der genannten Anlagen wurden gemäß § 1 Abs. 4 StörfallV die Pflichten nach § 18 StörfallV angeordnet?
5. Für welche der genannten Anlagen wurde gemäß § 18 Abs. 2 StörfallV aus welchen Gründen eine Befreiung von den Pflichten nach § 18 Abs. 1 StörfallV zugelassen?

Außerdem wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass ohne diese Liste eine gezielte Einsicht in einzelne Sicherheitsberichte und Notfallpläne nicht möglich sei. Sie sei somit Voraussetzung für die Möglichkeit der Wahrnehmng des Informationsrechtes.


Mit Bescheid vom 20.April 2006 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und gab zur Begründung an: Die gewünschten Angaben im Rahmen der Störallverordnung bezögen sich auf konkrete Daten aus äußerst sensibelen, sicherheitsrelevanten Bereichen. Diese Informationen seien gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUIG für die Öffentlichkeit nicht zugänglich, da die Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit habe und das Geheimhaltungsinteresse überwiege.
In Anbetracht der Terrorangriffe vom 11. September 2001 in den USA und der dadurch angepassten Sicherheitspolitik sei es nicht vertretbar, einzelne dieser Betriebsdaten zur Weiterverbreitung herauszugeben. Das Risiko gezielter terroristischer Anschläge mit erheblichen Gefahren für das Leben und die Gesundheit einer unübersehbaren Zahl von Menschen würde erhöht, zumal es sich bei diesen Anlagen um sog. "weiche" Ziele, die nur schwer gegen externe Angriffe geschützt werden könnten, handele. Angesichts dieser Sachlage sei auch im Rahmen einer Abwägung mit dem Zugangsinteresse des Klägers eine andere Bewertung nicht möglich.

Mit seiner Entscheidung hat das VG Mainz nun bestätigt, dass der Beklagte das Informationsbegehren des Klägers zu Recht abgelehnt hat. Nähere Informationen zu Urteil sind beim VG Mainz erhältlich.

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